— AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der e-shelter security technologies GmbH

(Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der e-shelter security GmbH im Anschluss)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für Verträge zwischen e-shelter security technologies GmbH, Eschborner Landstraße 100, 60489 Frankfurt am Main (nachfolgend e-shelter genannt), und dem Auftraggeber über Leistungen in den Bereichen Sicherheitstechnik und Smart Building Lösungen (Building- IoT).

1 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

1.1 e-shelter und der Auftraggeber schließen einen schriftlichen Vertrag über die von e-shelter zu erbringenden Leistungen und zu liefernden Sachen sowie die von dem Auftraggeber zu zahlenden Vergütungen und Kaufpreise sowie Abschlags- und Teilzahlungen. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/oder dem von e-shelter erstellten schriftlichen Angebot.

1.2 Schriftliche Angebote der e-shelter sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Auftragserteilung des Kunden innerhalb von vier (4) Wochen nach deren Zugang schriftlich durch e-shelter bestätigt wird.

1.3 Ausführungs- und Liefertermine sind unverbindlich, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

1.4 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung der e-shelter aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist e-shelter berechtigt, Ersatz des hie- raus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Die Höhe der Entschädigung wird nach § 642 Abs. 2 BGB berechnet, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Sache. Die Pauschale wird nur auf weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass e-shelter kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

2 Eigentumsvorbehalt

2.1 e-shelter behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor.

2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er bei hochwertigen Sachen verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber die e-shelter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer obsiegenden Klage der e-shelter gegen den Dritten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

2.3 Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die gelieferte Sache weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern In diesem Fall erwirbt e-shelter Miteigentum an der verarbeiteten und/oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache. Jede anderweitige Verfügung ist unzulässig. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Sache zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich e-shelter das Eigentum vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

3 Gewährleistung

3.1 Die Ansprüche des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln eines Werks oder einer Sache richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Sache an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Sache durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

3.2 Wenn der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger von öffentlichen-rechtlichem Sondervermögen ist, setzen Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist e-shelter hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren. In je- dem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der e-shelter für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

3.3 Ist das Werk oder die Sache mangelhaft, kann e-shelter zunächst wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Erstellung eines neuen Werks oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Das Recht der e-shelter, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

3.4 e-shelter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung oder den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung oder des Kaufpreises zurückzubehalten.

3.5 Der Auftraggeber hat e-shelter die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das Werk oder die Sache zu prüfen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Werk oder die Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau noch den erneuten Einbau, wenn e-shelter ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

3.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ausbau- und Einbaukosten werden von e-shelter getragen bzw. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel Andernfalls kann e-shelter von dem Auftraggeber die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

3.7 In dringenden Fällen, wie bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von e-shelter Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist e-shelter unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn e-shelter berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.

3.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

3.9 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Teil 3, Ziffer 3 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

3.10 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von (2) Jahren. Handelt es sich bei dem Werk oder der Sache jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau- werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Bestimmung fünf (5) Jahre.

4 Abnahme

Mit Zugang der Fertigstellungsmitteilung für die dort ausgewiesenen Werkleistungen ist die Werkleistung Binnen zwei Wochen ab Zugang einer Fertigstellungsmitteilung kann der KUNDE schriftlich oder E-Mail mitteilen, ob er eine Werkleistung förmlich abnehmen will. Unterbleibt diese Mitteilung, gelten die jeweiligen Werkleistungen mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Verlangt der KUNDE eine gesonderte Abnahme von Werkleistungen, hat der KUNDE die Abnahme in angemessener Frist, spätestens innerhalb von zehn Tagen, vorzunehmen. Geschieht dies innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen. Die Abnahme ist aber nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Vergütung.

5 Preise

5.1 Preisangaben der e-shelter verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöht wird, kann e-shelter die Preise im gleichen Umfang ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser gesetzlichen Regelung erhöhen. Bei Werk- und Kaufverträgen sowie Werklieferungsverträgen verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Lager. Liefer- und Versandkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. e-shelter ist berechtigt, nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

5.2 Die Fälligkeit von Forderungen der e- shelter richtet sich nach den gesetzlichen Sie sind spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zahlbar. e-shelter ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

5.3 Wenn der Auftraggeber vor Erbringung der Leistungen die Erstellung eines Kostenvoranschlages verlangt, müssen die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.

5.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der e-shelter gefährdet wird, so ist e-shelter nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann e-shelter den Rücktritt sofort erklären.

5.5 Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise. Sofern Preissteigerungen pandemiebedingt oder kriegsbedingt eintreten, somit sowohl Materialpreissteigerungen als auch Lohnkostensteigerungen, verpflichten sich die Parteien in diesem Fall die Auswirkungen der Preissteigerungen auf die Festpreisabsprache zu verhandeln und angemessen anzupassen. § 314 BGB bleibt unberührt. Ein Anpassungsrecht besteht auch, wenn Kostensteigerungen auf Lieferengpässen, behördlichen Beschränkungen oder dem Erfordernis von Mehraufwendungen wegen behördlicher oder gesetzlich angeordneter Schutzmaßnahmen beruhen.

6 Subunternehmer

e-shelter kann ihre Leistungen ohne vorherige Zustimmungspflicht durch den Auftraggeber von qualifizierten Lieferanten, Dienstleistern und Subunternehmern erbringen lassen.

7 Haftung

7.1 e-shelter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für das Fehlen ausdrücklich übernommener Garantien und für arglistiges Verschweigen eines Mangels.

7.2 e-shelter haftet für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die Vertragsgrundlage sind, entscheidend für den Vertragsschluss sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn e-shelter eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die Parteien können durch ausdrückliche Vereinbarung für diesen Fall eine absolute Haftungshöchstgrenze in Euro vereinbaren.

7.3 Soweit gesetzlich möglich, ist die Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die vereinbarte Vertragssumme des ersten Vertragsjahres (Grundvergütung ohne zusätzliche Leistungen) beschränkt.

7.4 e-shelter haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, d.h. monatlicher Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

7.5 Soweit die Haftung von e-shelter ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

7.6 Eine weitere Haftung von e-shelter ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

7.7 Die Haftung von e-shelter nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.8 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers müssen innerhalb von einem (1) Monat nach Kenntniserlangung gegenüber e-shelter geltend gemacht Maßgeblich zur Einhaltung der Frist ist der Zugang bei e-shelter. Kann die Höhe des Schadens innerhalb dieser Frist noch nicht bestimmt werden, muss der Auftraggeber den Schaden dem Grunde nach geltend machen. Er muss e-shelter unverzüglich Gelegenheit geben, Feststellungen bezüglich Schadensverursachung, -verlauf und -höhe zu treffen. Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Insbesondere ist der Auftraggeber im Falle der einfachen Fahrlässigkeit mit der Geltendmachung des Schadens ausgeschlossen, wenn er die o.g. Frist nicht einhält.

8 Haftpflichtversicherung

e-shelter schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen der vertraglichen Haftung ab.

9 Abwerbungsverbot

9.1 Dem Auftraggeber ist es verboten, Mitarbeiter der e-shelter zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers, unmittel- oder mittelbar zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrags.

9.2 Bei Verstößen hat e-shelter gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von e-shelter nach pflichtgemäßem Ermessen bezogen auf den Einzelfall festgesetzt wird und von dem zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen eventuellen Schadenersatz angerechnet. Maximal kann eine verwirkte Vertragsstrafe nur die Höhe des Durchschnitts von drei Monatsgehältern bezogen auf die letzten zwölf Monate des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu e- shelter unter Einbezug aller Gehaltsbestandteile des abgeworbenen Mitarbeiters, welches er bei e-shelter erhalten hat, betragen.

10 Datenschutz

Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die „Datenschutzhinweise für Vertragspartner der e-shelter security GmbH“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

11 Informationssicherheit

Der Auftraggeber stellt die Vertraulichkeit von Daten sicher, also dass Daten nur von autorisierten Personen gelesen oder verändert werden können. Dies gilt sowohl für gespeicherte Daten als auch während der Übertragung. Der Auftraggeber stellt außerdem die Datenintegrität sicher, also dass Daten nicht unbemerkt verändert werden können. Weiterhin regelt der Auftraggeber die Verfügbarkeit von Daten, er stellt also sicher, dass autorisierte Benutzer jederzeit auf die benötigten Daten und Systeme zugreifen können. Der Auftraggeber schult von ihm eingesetztes Personal, intern als auch extern, regelmäßig entsprechend.

12 Schriftliche Unterlagen

12.1 Von e-shelter erstellte Angebote, Dokumentationen, Anleitungen, Zeichnungen, Pläne und sonstige schriftliche Unterlagen bleiben e-shelters Eigentum, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit e-shelters ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung vervielfältigt, verändert und weitergegeben werden. Der Auftraggeber muss sie auf Verlangen zurückgeben.

12.2 Maßangaben in Unterlagen gelten nur dann als maßstabsgetreu und maßgenau, wenn e-shelter dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

13 Höhere Gewalt

13.1 Wenn eine Partei von höherer Gewalt betroffen ist, informiert Sie die andere Partei unverzüglich schriftlich über die diesbezüglichen Umstände und hält die andere Partei über den Fortbestand und alle relevanten Änderungen der Umstände auf dem Laufenden, solange die höhere Gewalt anhält.

13.2 Die von höherer Gewalt betroffene Partei unternimmt alle ihr zumutbaren Schritte, um die Auswirkungen dieser höheren Gewalt auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu minimieren.

13.3 Vorbehaltlich der nachstehenden Regel in § 12.5 dieses Vertrages ist keine der Parteien berechtigt, diesen Vertrag aufgrund der höheren Gewalt zu kündigen, und keine Partei haftet der anderen aufgrund einer Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Partei ihren Verpflichtungen gemäß 12.2 dieses Vertrages nicht nachkommt.

13.4 Kommt es zur Einstellung der Leistungen aufgrund höherer Gewalt, so ist die Auftraggeberin nur verpflichtet, jedwede Lohnanteile der Jahrespauschale zu zahlen, solange die höhere Gewalt anhält.

13.5 Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate an, kann jede Partei diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen schriftlich kündigen.

14 Nebenbestimmungen

14.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt, insbesondere bei dem Vertragsschluss auf diese verwiesen Leistungsänderungen sowie Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

14.2 Änderungen dieser AGB kann e-shelter dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich anbieten. Der Auftraggeber kann der Änderung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn e-shelter in ihrem Angebot besonders Lehnt der Auftraggeber die Änderung der AGB ab, gilt der Vertrag ohne die angebotene Änderung fort.

14.3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden von den Parteien ausdrücklich vereinbart oder die zugrunde liegende Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

14.4 Wenn eine Bestimmung dieser AGB oder eines Vertrags unwirksam oder undurchführbar ist  oder  sich  eine  Lücke herausstellt, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke treten die gesetzlichen Bestimmungen.

14.5 Bei einem Vertrag zwischen e-shelter und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Frankfurt am Main ausschließlicher Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

Stand September 2022 | e-shelter security technologies GmbH Eschborner Landstraße 100 | 60489 Frankfurt am Main
Geschäftsführer: Kai Friedrich, Peter Wenzel | Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 127722 | Steuernummer 045 232 48649

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der e-shelter security GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für Verträge zwischen e-shelter security GmbH, Eschborner Landstraße 100, 60489 Frankfurt am Main (nachfolgend e-shelter genannt), und dem Auftraggeber über Leistungen in den Bereichen Sicherheitsdienste und Facility Management.
Die Bestimmungen in diesem Teil betreffen die vertraglichen Leistungen der e-shelter bei Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit.

1 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

1.1 e-shelter und der Auftraggeber schließen einen schriftlichen Vertrag über die von e-shelter zu erbringenden Leistungen und zu zahlenden Vergütungen sowie Abschlags- und Teilzahlungen. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/oder dem von e-shelter erstellten schriftlichen Angebot.

1.2 Schriftliche Angebote der e-shelter sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Auftragserteilung des Kunden innerhalb von vier (4) Wochen nach deren Zugang schriftlich durch e-shelter bestätigt wird.

1.3 Ausführungs- und Liefertermine sind unverbindlich, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

1.4 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung der e-shelter aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist e-shelter berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnet e-shelter eine pauschale Entschädigung i. H. v. EUR 100,00 pro Kalendertag, beginnend mit dem Annahmeverzug des Auftraggebers. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass e-shelter kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

2 Dienstausführung

2.1 e-shelter besitzt die gemäß § 34a GewO erforderliche behördliche Erlaubnis für das Wach- und Sicherheitsgewerbe und erbringt Revier-, Wach-, Separatwach- und Sonderdienste.

2.2 Der Revier Wachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wache während zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

2.3 Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch Wach- und Pförtnerpersonal, das eigens für Wachobjekte eingesetzt wird.

2.4 Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten, der Betrieb von Alarm und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen sowie andere Dienste.

2.5 Die zu erbringenden Sicherheitsdienste, die gegenseitigen Pflichten des Auftraggebers und der e-shelter sowie abweichende, geänderte oder zusätzliche Leistungen vereinbaren die Parteien vertraglich.

2.6 Für die Dienstausführung gelten die schriftlichen Dienstanweisungen, Begehungsvorschriften, Notfallpläne und Alarmpläne des Auftraggebers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, soweit sie der e-shelter mitgeteilt werden. Änderungen und Ergänzungen dieser Anweisungen, Vorschriften oder Pläne bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Falls unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen abgewichen werden.

2.7 Der Auftraggeber stellt e-shelter die zur Dienstausführung erforderlichen Schlüssel, Anleitungen und Pläne rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässige durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet e-shelter im Rahmen der Ziffer 7. Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen zu verweigern.

2.8 Der Auftraggeber gibt e-shelter die Kontaktpersonen und Anschriften bekannt, die bei einer Gefahrenlage auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen e-shelter umgehend mitgeteilt werden. Falls e-shelter über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ordnet der Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge an.

2.9 e-shelter erbringt ihre Leistungen als Dienstleistungen und damit in der Regel nicht als Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und bedient sich ihrer Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – bei e-shelter.

2.10 Falls für eine Leistung von e-shelter eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder ausdrücklich zwischen den Parteien vor der Leistungserbringung vereinbart wurde, ist die Fertigstellungsmitteilung von e-shelter, mündlich oder schriftlich, für die dort ausgewiesene Leistung als deren ordnungsgemäße, mangelfreie Erbringung und Beendigung anzusehen. Binnen zwei Wochen ab Zugang der Fertigstellungsmitteilung kann der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mitteilen, ob er die Leistung förmlich abnehmen will. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die jeweilige Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Verlangt der Auftraggeber eine gesonderte Abnahme von Leistungen, hat er die Abnahme in angemessener Frist, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, vorzunehmen. Geschieht dies innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.

2.11 e-shelter ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern allein verantwortlich.

3 Unterbrechungen und Beanstandungen

3.1 Bei Krieg, Streik, Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, so insbesondere Pandemien etc. kann e-shelter den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist e-shelter verpflichtet, die Vergütung entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

3.2 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind der Betriebsleitung von e-shelter zwecks Abhilfe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.3 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Dienstausführung berechtigen den Auftraggeber nur dann zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags, wenn e-shelter nach schriftlicher Abmahnung verbunden mit einer Kündigungsandrohung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen – für Abhilfe sorgt.

4 Vergütung

4.1 Die Vergütung von Sicherheitsdiensten & Facility-Management-Leistungen ist monatlich im Voraus zu zahlen, soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

4.2 e-shelter kann die Vergütung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI Deutschland) erhöhen. Die Erhöhung wird wirksam zu Beginn des Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe des Verbraucherpreisindex durch das statistische Bundesamt und auf den Zugang der textlichen Mitteilung des darauf basierenden Erhöhungsverlangens durch e-shelter bei dem Auftraggeber folgt.

4.3 Weiterhin kann e-shelter die Vergütung der Entwicklung der maßgeblichen Kosten anpassen. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn die Lohnkosten und/oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder auch durch die betriebliche Lohnentwicklung zu höheren Kosten im konkreten Vertragsverhältnis führt. Die Erhöhung der Vergütung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren textlich verbunden mit dem Erhöhungsverlangen bekannt gegeben wurde.

4.4 Falls die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöht wird, kann e-shelter die Preise im gleichen Umfang ab dem Zeitpunkt der Wirksamwerden dieser gesetzlichen Regelung erhöhen.

4.5 Die Fälligkeit von Forderungen der e-shelter richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie sind spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zahlbar. e-shelter ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

4.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der e-shelter gefährdet wird, so ist e-shelter nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

5 Vertragslaufzeit

5.1 Der Vertrag über die Erbringung von Sicherheitsdiensten läuft ein (1) Jahr, soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren. Er verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, gilt für die Vertragslaufzeit folgende Bestimmung: Der Vertrag läuft ein (1) Jahr, soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat vor Ende der Laufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag dann nicht gekündigt, wird er auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

5.2 Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjektes kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.

5.3 Bei einem Vertrag über Revierwachdienste kann e-shelter den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende schriftlich kündigen, falls e-shelter das betreffende Revier aufgibt.

6 Subunternehmer

e-shelter kann ihre Leistungen ohne vorherige Zustimmungspflicht durch den Auftraggeber von qualifizierten Lieferanten, Dienstleistern und Subunternehmern erbringen lassen.

7 Haftung

7.1 e-shelter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für das Fehlen ausdrücklich übernommener Garantien und für arglistiges Verschweigen eines Mangels.

7.2 e-shelter haftet für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die Vertragsgrundlage sind, entscheidend für den Vertragsschluss sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn e-shelter eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die Parteien können durch ausdrückliche Vereinbarung für diesen Fall eine absolute Haftungshöchstgrenze in Euro vereinbaren.

7.3 Soweit gesetzlich möglich, ist die Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die vereinbarte Vertragssumme des ersten Vertragsjahres (Grundvergütung ohne zusätzliche Leistungen) beschränkt.

7.4 e-shelter haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, d. h. monatlicher Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

7.5 Unabhängig von obigen Haftungsbeschränkungen ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit in obigem Sinne die Haftung der Höhe nach gemäß Bewachungsverordnung (BewachV) § 14 (2) beschränkt.

7.6 Soweit die Haftung von e-shelter ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

7.7 Eine weitere Haftung von e-shelter ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

7.8 Die Haftung von e-shelter nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.9 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers müssen innerhalb von einem (1) Monat nach Kenntniserlangung gegen-über e-shelter geltend gemacht werden. Maßgeblich zur Einhaltung der Frist ist der Zugang bei e-shelter. Kann die Höhe des Schadens innerhalb dieser Frist noch nicht bestimmt werden, muss der Auftraggeber den Schaden dem Grunde nach geltend machen. Er muss e-shelter unverzüglich Gelegenheit geben, Feststellungen bezüglich Schadensverursachung, -verlauf und -höhe zu treffen. Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Insbesondere ist der Auftraggeber im Falle der einfachen Fahrlässigkeit mit der Geltendmachung des Schadens ausgeschlossen, wenn er die o. g. Frist nicht einhält.

8 Haftpflichtversicherung

e-shelter schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen der vertraglichen Haftung ab.

9 Abwerbungsverbot

9.1 Dem Auftraggeber ist es verboten, Mitarbeiter der e-shelter zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers, unmittel- oder mittelbar zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrags.

9.2 Bei Verstößen hat e-shelter gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von e-shelter nach pflichtgemäßem Ermessen bezogen auf den Einzelfall festgesetzt wird und von dem zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden kann. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen eventuellen Schadenersatz angerechnet. Maximal kann eine verwirkte Vertrags-strafe nur die Höhe des Durchschnitts von drei Monatsgehältern bezogen auf die letzten zwölf Monate des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu e-shelter unter Einbezug aller Gehaltsbestandteile des abgeworbenen Mitarbeiters, welches er bei e-shelter erhalten hat, betragen.

10 Datenschutz

Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die „Datenschutzhinweise für Vertragspartner der e-shelter security GmbH“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

11 Informationssicherheit

Der Auftraggeber stellt die Vertraulichkeit von Daten sicher, also dass Daten nur von autorisierten Personen gelesen oder verändert werden können. Dies gilt sowohl für gespeicherte Daten als auch während der Übertragung. Der Auftraggeber stellt außerdem die Datenintegrität sicher, also dass Daten nicht unbemerkt verändert werden können. Weiterhin regelt der Auftraggeber die Verfügbarkeit von Daten, er stellt also sicher, dass autorisierte Benutzer jederzeit auf die benötigten Daten und Systeme zugreifen können. Der Auftraggeber schult von ihm eingesetztes Personal, intern als auch extern, regelmäßig entsprechend.

12 Schriftliche Unterlagen

12.1 Von e-shelter erstellte Angebote, Dokumentationen, Anleitungen, Zeichnungen, Pläne und sonstige schriftliche Unterlagen bleiben e-shelters Eigentum, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit e-shelters ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung vervielfältigt, verändert und weitergegeben werden. Der Auftraggeber muss sie auf Verlangen zu-rückgeben.

12.2 Maßangaben in Unterlagen gelten nur dann als maßstabsgetreu und maßgenau, wenn e-shelter dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

13 Höhere Gewalt

13.1 Wenn eine Partei von höherer Gewalt betroffen ist, informiert Sie die andere Partei unverzüglich schriftlich über die diesbezüglichen Umstände und hält die andere Partei über den Fortbestand und alle relevanten Änderungen der Umstände auf dem Laufenden, solange die höhere Gewalt anhält.

13.2 Die von höherer Gewalt betroffene Partei unternimmt alle ihr zumutbaren Schritte, um die Auswirkungen dieser höheren Gewalt auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu minimieren.

13.3 Vorbehaltlich der nachstehenden Regel in § 12.5 dieses Vertrages ist keine der Parteien berechtigt, diesen Vertrag aufgrund der höheren Gewalt zu kündigen, und keine Partei haftet der anderen aufgrund einer Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Partei ihren Verpflichtungen gemäß § 12.1 dieses Vertrages nicht nachkommt.

13.4 Kommt es zur Einstellung der Leistungen aufgrund höherer Gewalt, so ist die Auftraggeberin nur verpflichtet, jedwede Lohnanteile der Jahrespauschale zu zahlen, solange die höhere Gewalt anhält.

13.5 Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, kann jede Partei diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen schriftlich kündigen.

14 Nebenbestimmungen

14.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt, insbesondere bei dem Vertragsschluss auf diese verwiesen hat. Leistungsänderungen sowie Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

14.2 Änderungen dieser AGB kann e-shelter dem Auftraggeber spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich anbieten. Der Auftraggeber kann der Änderung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn e-shelter in ihrem Angebot besonders hinweisen. Lehnt der Auftraggeber die Änderung der AGB ab, gilt der Vertrag ohne die angebotene Änderung fort.

14.3 Aufrechnungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden von den Parteien ausdrücklich vereinbart oder die zugrunde liegende Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

14.4 Wenn eine Bestimmung dieser AGB oder eines Vertrags unwirksam oder undurchführbar ist oder sich eine Lücke herausstellt, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke treten die gesetzlichen Bestimmungen.

14.5 Bei einem Vertrag zwischen e-shelter und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Trägern von öffentlich-rechtlichem Sonder-vermögen ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand August 2023
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Geschäftsführer: Dr. Tristan Haage, Peter Wenzel | Amtsgericht Frankfurt am Main | HRB 57470 | Steuernummer 014 315 61791