— Einkaufsbedingungen
Geltungsbereich
(1) Für die Lieferverträge zwischen dem AG und dem Lieferanten (nachfolgend auch Auftragnehmer – AN) gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AN werden nicht Vertragsinhalt, soweit der AG ihnen nicht ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AN die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
(2) Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN.
Bestellungen
(1) Bestellungen bedürfen der Schriftform und sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Es gilt ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Bestellung des AG. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung in elektronischer Form oder in Textform. Jedwede Schriftstücke des AN vor der Bestellung des AG gelten nicht als verbindliche Angebote. Nimmt der AN eine Bestellung nicht innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Empfang der Bestellung an, so ist die Bestellung nicht erfolgt, ein Vertrag nicht zustande gekommen. Der AG ist vor Zugang der Annahmeerklärung des AN zum Widerruf berechtigt, sofern sein Widerruf vor Zugang der Annahmeerklärung des AN diesem zugeht.
(2) Die Ausarbeitung von Angeboten durch den AN ist für den AG kostenlos. Der AN hat sich in seinem Angebot an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage des AG zu halten. Im Falle von Abweichungen hat der AN ausdrücklich und gesondert darauf hinzuweisen.
(3) Zusätzliche, im Auftragsumfang nicht enthaltene Leistungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese vor Ausführungsbeginn durch den AG schriftlich beauftragt wurden. Nachtragsangebote sind auf Basis des Hauptauftrages zu kalkulieren. Sämtliche in Bezug auf den Hauptauftrag vereinbarte Konditionen finden auch auf Nachtragsangebote Anwendung. Auf Verlangen des AG ist der AN zur Offenlegung der Kalkulation des Hauptauftrages sowie der Nachtragsangebote verpflichtet.
Rücktritt vor Lieferung
Der AG kann jederzeit vor Übergabe der Ware durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der AN, sofern er die Ware nicht anderweitig verwenden kann, was er nachzuweisen hat, Ersatz seiner bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen abzüglich seiner ersparten Aufwendungen verlangen. Er hat beide Aufwendungen in geeigneter Form dem AG darzulegen und zu beweisen.
Preise
(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und umfassen sämtliche Abgaben, Zölle, Verpackungs-, Transport- und Abladekosten sowie Versicherungen bis zur Empfangsstelle des AG (Lieferanschrift). Die Preise verstehen sich als Netto-Preise und gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
(2) Die Preise sind Festpreise, sofern der AN nicht im Zeitraum zwischen der Bestellung und der Lieferung eine Preissenkung in seiner Preisliste ausweist. Ist der in der Preisliste neu ausgewiesene Preis niedriger als der vereinbarte, so gilt der niedrigere Preis. Sofern die beim AN bestellte Menge nur größenordnungsmäßig bestimmt ist, berechtigen Mengenunterschreitungen von bis zu 25 % nicht zu Preiserhöhungen. Für Mehrmengen besteht das Recht zur Anschlussbestellung zum gleichen Preis.
(3) Bei Lieferungen von Maschinen oder Anlagen übernimmt der AN auf Verlangen des AG die Aufstellung und Inbetriebnahme. Werden die dafür notwendigen Vorrichtungen vom AN gestellt, sind die dafür anfallenden Kosten gesondert anzugeben und abzurechnen; andernfalls gelten sie als im Angebot enthalten. Fallen zur Auftragsausführung für den AN noch zusätzliche Entwicklungsarbeiten an, so übernimmt der AG hierfür entsprechende Kosten nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
(4) Soweit vom AN Bearbeitungs-, Mess- und Prüfgeräte sowie Lehren zur Verfügung gestellt werden, sind hierfür entstehende Werkzeugkosten im Angebot gesondert anzugeben und getrennt zu berechnen andernfalls gelten sie als im Angebot enthalten. Es dürfen ausschließlich kalibrierte Mess- und Prüfgeräte sowie Lehren verwendet werden.
Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind rechtzeitig bei der in der Bestellung angegebenen Rechnungsanschrift in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechnungsstellung darf nur durch den AN erfolgen. Der AG ist nur dann verpflichtet, Rechnungen zu bearbeiten, wenn sie die Auftrags- bzw. Bestellnummer und die Positionsnummer, wie in der Bestellung angegeben, enthalten, ihnen ein geeigneter Leistungsnachweis beigefügt ist die Empfangsstelle aufgeführt sowie die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Darüber hinaus muss die Rechnung den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Rechnungen sind in der vereinbarten Währung zu stellen. Entspricht die Rechnung nicht den genannten Anforderungen, hat der AG eine Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten.
(2) Zahlungen erfolgen per Überweisung nach Leistungs- oder Teilleistungserbringung und Eingang der Rechnung oder Teilrechnung beim AG innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug, es sei denn es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Der Skontoabzug bezieht sich auf den jeweiligen Bruttorechnungsbetrag.
(3) Die Zahlungs-/Skontofristen beginnen mit Zugang der prüffähigen, den genannten Voraussetzungen entsprechenden Rechnung bei der in der Bestellung angegebenen Rechnungsanschrift. Für die Wahrung der Skontofrist genügt die Erteilung des Überweisungsauftrags an die Bank innerhalb der Frist. Vorauszahlungen werden nicht geleistet.
(4) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung oder der Leistung an der Empfangsstelle.
(5) Zahlungsverzug des AG tritt erst nach schriftlicher Mahnung nebst einer gesetzten Zahlungsfrist von mindestens 10 Werktagen ein, selbst wenn ein Ablauf einer nach dem Kalender bestimmten Zahlungsfrist vereinbart worden ist.
Ist Ratenzahlung vereinbart, ist der AN zur Fälligstellung sämtlicher ausstehenden Raten nur berechtigt, sofern er diese zuvor unter angemessener Fristsetzung (min. 10 Werktage) schriftlich angedroht hat und sich der AN mit mehr als zwei Raten im Verzug befinden.
Zutritt zu Gebäuden, Fertigungsstätten und Lagerplätzen
(1) Der AN hat eine Qualitätskontrolle der Kaufsache durchzuführen und diese dem AG spätestens bei Übergabe in geeigneter Weise nachzuweisen. Der AG ist berechtigt, die Qualitätskontrolle des AN nach vorheriger Ankündigung zu überwachen. Hierzu hat der AN dem AG während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu den Fertigungs- und Montagestätten sowie Lagerplätzen zu gewähren.
(2) Wird zur Ausführung der Lieferung die Anwesenheit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen auf dem Gelände oder in den Räumen des AG oder der Auftraggeber des AG erforderlich, wird die jeweilige Hausordnung für betriebsfremde Beschäftigte Bestandteil der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Lieferungen – Gefahrenübergang – Vertragsstrafe
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die in dem Auftragsschreiben des AG genannte Empfangsstelle. Es handelt sich immer um eine Bringschuld.
(2) In dem sonstigen, den Auftrag betreffenden Schriftwechsel, wie z.B. Frachtbriefen, Paketaufschriften und Rechnungen sind mindestens die Auftrags-, Kommissions- oder Bestellnummer des AG anzugeben.
(3) Der AN hat sicherzustellen, dass der Kaufgegenstand, wenn er in dem ihm bekannten Herkunfts-, Durchfuhr- und Bestimmungsland besonderen öffentlichen Beförderungs- oder Lagerbedingungen unterliegt, vorschriftsgemäß gekennzeichnet und befördert wird und hierzu erforderliche Erklärungen abzugeben.
(4) Die vereinbarten Mengen sind auch bei Teillieferungen genau einzuhalten, jedoch ist bei Massengütern eine Überlieferung bis zu 3% der in Auftrag gegebenen Mengen zulässig. Bei Nichtbeachtung ist der AN verpflichtet, die zu viel gelieferte Menge auf seine Kosten sofort zurückzunehmen und dem AG den aus der Überlieferung entstandenen Schaden zu ersetzen.
(5) Das Eigentum geht zum Zeitpunkt der Übergabe an den AG oder an einen vom AG bestimmten Dritten auf den AG über, falls die Parteien keine andere Form des Eigentumsübergangs vereinbaren. Ein Eigentumsvorbehalt des AN – gleich in welcher Form – ist ausgeschlossen.
(6) Die Lieferungen erfolgen frei Empfangsstelle abgeladen. Bei Lieferung ab Versandbahnhof gehen alle bis zum Versandbahnhof entstehenden Spesen und Rollgelder zu Lasten des AN. Die Beförderungsgefahr einschließlich des Abladerisikos bis zur Empfangsstelle beziehungsweise zum Versandbahnhof trägt der AN.
(7) Alle Lieferungen bedürfen an der Empfangsstelle der Lieferbestätigung durch einen zur Abgabe der Bestätigung legitimierten Mitarbeiter des AG. Vom AG abgezeichnete Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbestätigung der Lieferung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder der Erfüllung des Auftrages.
(8) Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist sind verbindlich (Fixtermine). Sie bezieht sich auf den Wareneingang bei der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse. Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Der AN ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, so sind Teil- oder Restlieferungen entsprechend zu kennzeichnen. Vor dem Liefertermin ist der AG nicht zur Abnahme verpflichtet. Im Übrigen ist der AG nicht verpflichtet, eine nicht vertragsgemäße Lieferung anzunehmen.
(9) Falls – gleich aus welchem Grund – Verzögerungen bei der Belieferung zu erwarten sind, hat der AN dem AG dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sobald dies für ihn erkennbar ist. Die sonstigen Rechte des AG im Fall der Lieferverzögerung werden hierdurch nicht berührt.
(10) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine ist der AG, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, nach Ablauf einer vom AG zu setzenden angemessenen Nachfrist (mindestens drei Werktage) vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der AN in Verzug, kann der AG neben oder statt der Lieferung Schadenersatz geltend machen.
(11) Gerät der AN mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, ist mit Ablauf jedes Werktages, an dem sich der AN in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Vertragspreises, insgesamt maximal 5 % des Netto-Vertragspreises verwirkt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der vom AN gezahlten Vertragsstrafe bleibt ebenso unberührt, wie das Recht des AG, nach §§ 280 ff. BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Verpackung / Versand / Versendungsanzeige
(1) Der AN hat auf eigene Kosten die Lieferung für den Transport zum Bestimmungsort angemessen zu verpacken. Verpackungsmaterial ist gemäß der jeweils aktuellen Verpackungsordnung zurückzunehmen. Von Baustellen oder anderen Bestimmungsorten ist Verpackungsmaterial kostenfrei innerhalb eines von vom AG anzugebenden angemessenen Zeitraums abzuholen. Anfallende Leergebinde, Rückstände und Restmengen sind vom AN zurückzunehmen und eigenverantwortlich, entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu entsorgen.
(2) Die Absendung der Lieferung ist der Empfangsstelle des AG so früh wie möglich, spätestens mit erfolgter Absendung per Telefax anzuzeigen. Je eine Versandanzeige ist der Auftrag gebenden Stelle und der Empfangsstelle unter Angabe von Geschäftszeichen, Nummer und Datum des Auftragsschreibens mit gesonderter Post zuzusenden.
Mängelhaftung
(1) Der AN leistet für seine Lieferungen und Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.
(2) Der AN garantiert, dass die Lieferung in allen Teilen dem Auftrag, den einschlägigen Festlegungen und dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden jeweiligen Stand der Technik, allen einschlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien (inkl. Herstellerrichtlinien) und Normen (insb. DIN-Vorschriften) sowie den jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. dem Gerätesicherheitsgesetz, der Straßenverkehrszulassungsordnung, den Harmonisierten VDI-Vorschriften, den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm und den Emissions- und Immissionsschutzvorschriften entsprechen. Eigenschaften eines Musters oder einer Probe gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Sofern Stichproben einer Lieferung Mängel aufweisen, ist der AG berechtigt, die gesamte Lieferung zurück zu weisen.
(3) Der AN ist verpflichtet, sämtliche Produktzulassungsnachweise, Prüfzeugnisse, Gefahrenstoff- und Sicherheitsdatenblätter etc. aller zu liefernden Materialien dem AG spätestens bei der ersten Lieferung zu übergeben. Der AN verpflichtet sich, den AG unverzüglich über Änderungen zu informieren und ihm die jeweils aktuellste Version der vorgenannten Unterlagen zu übergeben.
(4) Bei Bestellungen von Materialien und Stoffen, die von Behörden (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) oder anderen hiermit befassten Institutionen (z.B. Inst. für Bautechnik, Fach- und Gütegemeinschaften) wegen der von ihnen ausgehenden Umweltbelastung oder sonstigen Gefährlichkeit für bedenklich erachtet werden, ist der AG durch den AN unverzüglich, möglichst noch vor der Lieferung darüber zu informieren.
(5) Für den Fall, dass die Lieferung Mängel aufweist hat der AN unbeschadet seiner gesetzlichen Verpflichtungen auf Verlangen des AG den vertragsgerechten Zustand unverzüglich und unentgeltlich unter Übernahme aller Nebenkosten herzustellen und den AG insoweit auch von Ansprüchen Dritter freizustellen. Eine Nachbesserung kommt dabei nur insoweit in Betracht, als dem AG die Annahme ausgebesserter Teile zumutbar ist. Ansonsten hat der AN die nicht vertragsgerechten Teile unter Übernahme aller Kosten – einschließlich Nebenkosten – durch einwandfreie Teile zu ersetzen. In dringenden Fällen ist der AG nach Unterrichtung des AN auch berechtigt, die Ware in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen, durch Dritte versetzen zu lassen oder Ersatzkäufe zu tätigen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten und Nebenkosten gehen zu Lasten des AN. Nebenkosten sind sämtliche im Zusammenhang mit der Nachbesserung/Auswechselung entstehenden Kosten (z. B. Kosten für Transport, Ein- und Ausbau etc.).
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig von der Gewährleistung des Vorlieferanten ab der Ablieferung zwei Jahre ab ordnungsgemäßer Lieferung. Abweichend hiervon beträgt die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, fünf Jahre und einen Monat ab Ablieferung. Die in den vorstehenden beiden Sätzen angegebenen Gewährleistungsfristen gelten nicht, sofern aufgrund gesonderter Vereinbarung oder – auch nicht zwingender – gesetzlicher Bestimmungen eine längere Gewährleistungsfrist gilt. Der AN trägt die erforderlichen Aufwendungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Rücksendung beanstandeter Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AN.
(7) Der AN übernimmt eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß §443 BGB.
Mängelrüge
(1) Die Untersuchung des AG nach § 377 HGB beschränkt sich auf offenkundige Mängel der Kaufsache. Die Rüge offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Lieferung, beim AN zugeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Entdeckung durch den AG, beim AN zugeht.
(2) Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsuntersuchung festgestellte Gewicht, wenn nicht der AN nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Analog gilt dies auch für Mengenabweichungen.
Haftung
(1) Der AN haftet ohne Einschränkung, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die bei der Erbringung der vertraglichen Leistung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen entstehen.
(2) Entsteht einem Dritten durch einen Mangel oder Fehler der Kaufsache ein Schaden, trägt der AN den Schaden alleine, soweit ihn nicht der AG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Wird der AG von einem Dritten in Anspruch genommen, kann der AG verlangen, dass der AN ihn von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten vollumfänglich freistellt und dies dem Dritten gegenüber unverzüglich schriftlich erklärt, sofern er nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet.
(3) Weiterhin bestätigt der AN mit der Auftragsübernahme eine Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Mindestdeckungssumme von € 5.000.000,00 je Schadensfall und Jahr. Der Versicherungsschutz muss mit den gleichen Deckungssummen eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung sowie eine Umwelthaftpflichtversicherung umfassen. Eine entsprechende Bestätigung des Versicherers ist zusätzlich jährlich einzureichen.
(4) Übernimmt der AN die Aufstellung bzw. die Montage des Liefergegenstandes, so überträgt der AG dem AN die diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht. Der AN hat im Rahmen des Auftrages sämtliche Gefahrenstellen zuverlässig abzusichern und ist damit auch jedem Dritten gegenüber deliktrechtlich verantwortlich. Dem AG obliegt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. Der AN stellt den AG im Rahmen seiner Verantwortlichkeit von jeder Haftung frei.
(5) Der AN ist verpflichtet, den AG von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der AN für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.
Beistellung – Eigentumsvorbehalt des AG
(1) Werden dem AN zur Erledigung Werkzeuge, Materialien, Teile beigestellt, so bleiben diese Eigentum des AG und sind als solches zu kennzeichnen und gesondert zu verwahren. Geht das Alleineigentum des AG an diesen Gegenständen durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unter, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der AG das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des AG zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung erwirbt.
(2) Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der AG die neue Sache dem AN bis zur Auslieferung zur Verwahrung überlässt.
(3) Werkzeuge, Materialien, Teile, die der AG dem AN zur Ausführung überlässt, dürfen – ebenso wie das bestellte Erzeugnis selbst – ausschließlich zur Fertigung aufgrund der Bestellung verwendet werden.
Rechte Dritter
Der AN haftet dafür, dass durch seine vertragliche Leistung keine Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt werden. Macht ein Dritter wegen einer Verletzung seiner Rechte Ansprüche geltend, so ist der AN verpflichtet, den AG, dessen verbundenen Gesellschaften, sowie deren Kunden von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG, den verbundenen Gesellschaften oder deren Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Geistiges Eigentum, Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der AG behält sich an allen Zeichnungen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen, die der AG dem AN zur Verfügung stellt, die Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Die genannten Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung des AG zu verwenden. Soweit ein Umzeichnen oder sonstige Änderung von Zeichnungen oder Unterlagen erforderlich wird, wird der AN einen Urheberrechtsvermerk zu Gunsten des AG anbringen. Nach Beendigung des Vertrages sind sämtliche Unterlagen unaufgefordert an den AG zurückzugeben. Der AN ist verpflichtet, seine im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung angefallenen Unterlagen mindestens 10 Jahre ab Auslieferung an den AG aufzubewahren.
(3) Der AN ist verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie alle vom AG erhaltenen Informationen technischer und nichttechnischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen, strikt geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen sowie die geltenden Vorschriften zum Datenschutz zu beachten; Dritte sind auch mit dem AN verbundene Gesellschaften. Für technische Informationen aller Art gilt zusätzlich, dass sie nicht ins Ausland verbracht werden dürfen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie gilt nicht für allgemein bekanntes Wissen, dessen Bekanntheit nicht auf einer Vertragspflichtverletzung des AN beruht.
Vom AN an den AG überlassene Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, der AN hat dies mit dem AG vor Annahme der Bestellung gesondert schriftlich vereinbart.
Schadensersatzansprüche des AN
(1) Schadensersatzansprüche des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragstypischer wesentlicher Vertragspflichten.
(2) In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt, maximal jedoch auf die jeweilige Auftragssumme.
(3) Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Soweit die Haftung des AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AG.
Höhere Gewalt
(1) Wird der AG durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Abnahme der Ware, gehindert, so wird der AG von seiner Leistungspflicht für die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare, vom AG nicht zu vertretende Umstände gleich, die die Annahme unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, insbesondere Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Das Rücktrittsrecht des AG in Fällen höherer Gewalt im Betrieb des AN, die dem AN die Leistung nicht nur kurzfristig unmöglich machen, bleibt unberührt.
Abtretung – Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Abtretung von Ansprüchen des AN gegen den AG ist nur mit vorherigen, schriftlichen Zustimmung des AG zulässig.
(2) Der AN ist zur Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AN zudem nur dann berechtigt, wenn es sich aus demselben Vertragsverhältnis herleitet.
(3) Der AG ist berechtigt, mit Ansprüchen verbundener Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG gegen die Forderungen des AN aufzurechnen, die diesem aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft zustehen. Auch können die vorgenannten Konzerngesellschaften mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des AN aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft aufrechnen. Über die zur Aufrechnung berechtigten Konzerngesellschaften erteilt der AG auf schriftliche Anfrage des AN Auskunft.
Datenschutz
(1) Der AN ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der AN stellt sicher, dass ebenfalls alle mit der Leistungserbringung betrauten Personen sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einhalten. Eine nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben erforderliche Belehrung und Verpflichtung dieser Personen in Hinblick auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme deren Tätigkeit durch den AN vorzunehmen und dem AG auf Verlangen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich nachzuweisen.
(2) Sofern der AN im Auftrag des AG bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. der EU Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO) erhebt, verarbeitet oder nutzt („Auftragsverarbeitung“), verpflichtet sich der AN auf Anforderung des AG weitere Vereinbarungen zum Schutz dieser personenbezogenen Daten abzuschließen, sofern der AG der begründeten Auffassung ist, dass diese notwendig sind. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen personenbezogene Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden sollen.
Diese Vereinbarungen beinhalten (a) die Standardvereinbarung des AG zur Auftragsverarbeitung und/oder (b) die EU-Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Auftragsverarbeiter und/oder (c) sonstige Vereinbarungen, die vom Kunden des AG, dem AG oder den zuständigen Datenschutzbehörden zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für erforderlich erachtet werden.
(3) Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, dafür Sorge zu tragen, dass die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden sowie etwaige weitere erforderliche Vereinbarungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten auch mit seinen Unterauftragnehmern abgeschlossen werden, falls im Einzelfall erforderlich, auch direkt zwischen AG und den Unterauftragnehmern des AN.
(4) Für den Fall der Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen, ist der AG berechtigt, den Nachunternehmervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Informationssicherheit
Der AN stellt die Vertraulichkeit von Daten sicher, also dass Daten nur von autorisierten Personen gelesen oder verändert werden können. Dies gilt sowohl für gespeicherte Daten als auch während der Übertragung. Der AN stellt außerdem die Datenintegrität sicher, also dass Daten nicht unbemerkt verändert werden können. Weiterhin regelt der AN die Verfügbarkeit von Daten, er stellt also sicher, dass autorisierte Benutzer jederzeit auf die benötigten Daten und Systeme zugreifen können. Der AN schult von ihm eingesetztes Personal, intern als auch extern, regelmäßig entsprechend.
Verpflichtungserklärung zu Sorgfaltspflichten bei strafbaren Handlungen
Der AN wirkt jeder strafbaren oder unethischen Einflussnahme auf Entscheidungen des AG oder anderen Unternehmen und Institutionen aktiv und konsequent entgegen und geht gegen Korruption im eigenen Unternehmen vor. Der AN und seine Lieferanten beteiligen sich nicht an illegalen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und bekämpfen verbotene Kartelle. Hinweise auf Compliance-Verstöße sind unverzüglich an den AG zu melden.
Im Falle eines Verstoßes durch den AN gegen diese Verpflichtungen stellt dieser den AG von allen Ansprüchen Dritter frei und haftet für alle dem AG entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Regelungen.
Auditrechte des AG
Der AN stimmt zu und erkennt an, dass der AG und / oder die Kunden des AG sowie jede zuständige (Regulierungs-)Behörde selbst oder durch beauftragte Dritte berechtigt sind, umfassende Prüfungen, Tests, Audits oder Inspektionen des AN und/oder seiner Lieferanten und Subunternehmer im Hinblick auf die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere auch in Hinblick auf die Einhaltung des Verhaltenskodex für Nachunternehmer und Lieferanten, der Verpflichtungserklärung zu Sorgfaltspflichten, Menschenrechten und Umweltschutz in Liefer- und Leistungsketten sowie die zugrundeliegenden Organisation seines Unternehmens durchzuführen, sei es geplant oder ad hoc mit angemessener Ankündigungsfrist („Audit“). Audits können während der Laufzeit und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach Beendigung des Vertrages durchgeführt werden, sofern nicht das anwendbare Recht einen längeren Zeitraum vorschreibt. Der AN wird den erforderlichen Zugang zu Unterlagen und Räumlichkeiten ermöglichen. Zur weiteren Umsetzung dieser Vereinbarung wird der AN seine Lieferanten und Subunternehmer vertraglich entsprechend verpflichten.
Salvatorische Klausel und Formerfordernis
(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen regeln die Vertragsbeziehungen der Parteien abschließend. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag, insbesondere die Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
(3) Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformabrede.
(4) Der AG ist berechtigt, Erklärungen in Zusammenhang mit dem Vertrag statt in Schriftform auch in Textform (§ 126 b BGB) abzugeben, es sei denn, die Regelungen des Vertrages schließen die Abgabe einer Erklärung in Textform ausdrücklich aus oder die Abgabe in Textform widerspricht gesetzlich zwingenden Formanforderungen.
(5) Der AN ist nur dann berechtigt Erklärungen statt in Schriftform in Textform abzugeben, sofern der Vertrag oder eine gesetzlich zwingende Regelung die Verwendung der Textform ausdrücklich vorsieht. E Mails oder sonstige elektronischen Übertragungswege genügen der Schriftform nicht.
Erfüllungsort – Gerichtsstand –Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Zahlungen des AG ist der rechtliche Sitz des AG.
(2) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des AG. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seine Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.